Zum Anspruch eines an Autismus leidenden Kindes auf eine persönliche Assistenz

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 09.12.2009 – S 3 A 443/06

Auch einem an Autismus leidenden Kind kann Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII in Form einer persönlichen Assistenz für den Besuch eines Kindertagesheims zustehen.(Rn.81)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen – 4. Kammer für Sozialgerichtssachen – vom 11.07.2006 abgeändert.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 01.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2006 verurteilt, dem Kläger für das Kindergartenjahr 2005/2006 Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII in der Form zu gewähren, dass die Kosten einer persönlichen Assistenz durch einen Integrationshelfer für den Besuch des Kindertagesheimes der evangelischen St. Markus Gemeinde im Umfang von 23,5 Stunden in der Woche übernommen werden. In Abzug zu bringen sind die Zeiten, in denen die persönliche Betreuung des Klägers durch Förderungsleistungen nach der Hilfebedarfsgruppe 3 und Leistungen des Autismustherapeuten sichergestellt war.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 der außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt Eingliederungshilfe in Form einer persönlichen Assistenz für den Besuch einer Kindertagesstätte.

2 Der 2000 geborene Kläger leidet an atypischem Autismus.

3 Die Eltern des Klägers stellten im März 2004 einen Erstantrag auf zusätzliche Hilfe und Förderung in einer Tageseinrichtung für die zum 01.08.2004 geplante Aufnahme des Klägers in das Kindertagesheim der St. Markus Gemeinde.

4 Die Ärztin des Gesundheitsamts Bremen (Kinder- und Jugendgesundheitsdienst), Frau Dr. …, diagnostizierte in ihrer sozialpädiatrischen Stellungnahme zum Antrag des Klägers vom 16.06.2004 eine „globale Entwicklungsretardierung mit deutlicher Kommunikationsstörung im Sinne eines atypischen Autismus“. Zur sozialen Beeinträchtigung des Klägers stellte sie fest, dass der Kläger aufgrund der erheblichen Entwicklungsverzögerung, der Kommunikationsstörung und den deutlichen Zeichen einer sensorischen Entwicklungsproblematik einen hohen Förder- und Hilfebedarf haben werde. Sie stufte den Kläger in die (höchste) Hilfebedarfsgruppe (HBG 3) ein und empfahl zusätzlich einen „spezifischer Mehrbedarf“.

5 Das Amt für Soziale Dienste bewilligte dem Kläger für das Kindergartenjahr 2004/ 2005 lediglich Leistungen entsprechend der HBG 3. Die Bewilligung spezifischen Mehrbedarfs lehnte das Amt ab.

6 Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Kläger die (vorläufige) Kostenübernahme für die Betreuung durch eine persönliche Assistenz im Kindertagesheim durch die Beklagte begehrte, wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt (B. v. 29.11.2004 – 7 V 2071/04 -). Die Beschwerde blieb erfolglos (OVG Bremen, B. v. 23.02.2005 – 2 B 489/04 -). Nach Auffassung beider Gerichte wurde dem Förderbedarf des Klägers durch die Leistungen nach der HBG 3 hinreichend Rechnung getragen.

7 Im Januar 2005 stellten die Eltern des Klägers einen Antrag auf zusätzliche Hilfe und Förderung in einer Tageseinrichtung für das Kindergartenjahr 2005/2006.

8 In ihrer sozialpädiatrischen Stellungnahme vom 01.06.2005 bestätigte Frau Dr. … die Einstufung in die HBG 3 und auch die Empfehlung eines spezifischen Mehrbedarfs. Sie fügte hinzu, dass hinsichtlich des spezifischen Mehrbedarfs „dringender Handlungsbedarf“ bestehe.

9 Das Amt für Soziale Dienste bewilligte auch für das Kindergartenjahr 2005/2006 (01.08.2005 bis 31.07.2006) nur Leistungen nach der HBG 3.

10 Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, eine vorläufige Kostenübernahme für die Betreuung des Klägers im Kindertagesheim durch eine persönliche Assistenz zu erreichen, blieb in zwei Instanzen erfolglos (B. des Verwaltungsgerichts v. 17.11.2005 -S4 V 1318/05 -; OVG Bremen, B. v. 10.05.2006 – S3 B 5/06 -).

11 Am 22.07.2005 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.

12 Mit Bescheid vom 01.08.2005 hat das Amt für Soziale Dienste den Antrag auf Bewilligung der Übernahme der Kosten für spezifischen Mehrbedarf des Klägers abgelehnt. Bei Autisten sei grundsätzlich kein spezifischer Mehrbedarf zu gewähren. Seit der Bescheiderteilung für das vorhergehende Kindergartenjahr seien keine Veränderungen eingetreten.

13 Der Widerspruch des Klägers ist mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2006 aus den Gründen des Erstbescheides zurückgewiesen worden ist.

14 Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe im Kindergartenjahr 2004/2005 die Einrichtung lediglich an 12 Stunden in der Woche besucht, da wegen der Bewilligung von Förderungsleistungen nach der HBG 3 nur für diese Zeit eine Hilfskraft für seine individuelle Betreuung zur Verfügung gestanden habe. Es gehe nicht um pädagogische Förderungsmaßnahmen, die im Rahmen der HBG 3-Bewilligung erbracht würden, sondern um eine persönliche Assistenz entsprechend dem spezifischen Mehrbedarf nach dem Bremer Bewilligungs- und Fördersystem. Die sozialpädiatrischen Stellungnahmen des Gesundheitsamts Bremen vom 16.06.2004 und 01.06.2005 und die Stellungnahmen des Kindertagesheims bestätigten die Notwendigkeit seines Mehrbedarfs.

15 Im Kindergartenjahr 2005/2006 werde er von einer persönlichen Betreuerin an 25 Stunden in der Woche (einschließlich des Mittagessens) betreut. Die nicht vom Beklagten getragenen Kosten würden vom Einrichtungsträger vorfinanziert, um ihm zu helfen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kindertagesheim und der Bremischen Evangelischen Kirche (BEK) seien davon überzeugt, dass er „ohne weitere Hilfe untergehen würde“.

16 Der Kläger hat beantragt,

17 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII in der Form zu gewähren, dass die Kosten für die individuelle Betreuung des Klägers im Rahmen des Besuches des Kindertagesheimes der evangelischen St. Markus Gemeinde im Kindergartenjahr 2005/2006 durch eine persönliche Assistenz, die vom bezeichneten KTH gestellt wird, übernommen werden.

18 Die Beklagte hat beantragt,

19 die Klage abzuweisen.

20 Sie hat u. a. ausgeführt, der Kläger werde ausreichend betreut. Die Stellungnahme der Ärztin des Gesundheitsamts vom 01.06.2005 berücksichtige nicht die personelle Ausstattung der Kindergartengruppe und beachte nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen spezifischen Mehrbedarf. Der geltend gemachte Mehrbedarf gehöre in Wahrheit zu den Regelaufgaben eines Kindertagesheims. Persönliche Assistenzen seien für autistische Kinder nicht zu bewilligen. Solche Assistenzen erhielten nur Kinder, deren körperliche/geistige Behinderung so schwer sei, dass sie ohne zusätzliche Begleitperson nicht in ein Kindertagesheim aufgenommen und dort gefördert werden können. Zudem erhalte der Kläger ab 24.04.2006 eine Autismustherapie im Umfang von 2 Stunden wöchentlich.

21 Das Verwaltungsgericht – 4. Kammer für Sozialgerichtssachen – hat die Klage mit Urteil vom 11.07.2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, behinderte Menschen könnten bei entsprechendem Bedarf Eingliederungshilfe in Form der persönlichen Assistenz nach den §§ 53, 54 SGB XII erhalten, um die Behinderung und ihre Folgen zu beseitigen oder zu mildern und sie in die Gesellschaft einzugliedern. Die dem Kläger gewährte integrative Förderung im Kindertagesheim mit zusätzlicher Bewilligung der höchsten Hilfsbedarfsgruppe (HBG 3) werde jedoch seiner Behinderung gerecht. Der Kläger erhalte eine zusätzliche pädagogische Betreuung pro Woche mit dem Personalschlüssel 1 : 3,5. Das Gericht habe sich bei einem Ortstermin am 20.06.2006 davon überzeugt, dass sich der Kläger angesichts seiner Behinderung sehr vorteilhaft entwickelt habe. Die Beklagte dürfe dahin differenzieren, dass (nur) körperbehinderte Kinder zum Besuch eines Kindertagesheims eine persönliche Assistenz erhalten könnten und nicht körperbehinderte Kinder (bereits) durch die Einstufung in die HBG 3 ausreichend gefördert würden. Dem Anspruch des Behinderten auf Unterstützung und Teilnahme an der Gesellschaft nach § 53 SGB XII werde genügt, wenn nicht körperbehinderte Kinder mit zusätzlichen 10 Stunden Unterstützung gefördert würden. Der Integrationsbegriff, den der Kläger vertrete, indem er eine 1 : 1 Begleitung bei jedem Kommunikationsvorgang begehre, gehe über den gesetzlichen Rahmen hinaus.

22 Gegen dieses – ihm am 17.10.2006 zugestellte – Urteil hat der Kläger am 17.11.2006 Berufung eingelegt.

23 Zu deren Begründung trägt er vor, ohne persönliche Assistenz könne er den Kindergarten nicht besuchen. Er könne ohne ständige Begleitung nicht am Kindergartenalltag teilnehmen, da sich seine Wahrnehmung von der anderer Kinder unterscheide. Gerate „seine Welt“ durcheinander, komme es zu unvorhersehbaren Reaktionen, zu denen auch Gewaltausbrüche gehörten.

24 Die erforderliche Begleitung im Kindergartenalltag sei nicht durch die ihm gewährte Förderung nach der HBG 3 sichergestellt. Er benötige für den Aufenthalt im Kindergarten eine feste Bezugsperson, die ihn an die jeweiligen Tätigkeiten heranführe und zur Teilnahme motiviere, Angriffe auf andere Kinder verhindere und ihn vor Gefahren bewahre.

25 Die Beklagte sei nach § 24 SGB VIII verpflichtet, die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz zu ermöglichen. Dies geschehe bei Kindern, die eine Begleitperson benötigten, grundsätzlich durch die Gewährung eines spezifischen Mehrbedarfs nach dem Bremer Bewilligungs- und Fördersystem. In seinem Fall sei eine Betreuung im Verhältnis 1 : 1 erforderlich, um die gesetzlichen Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Das Gesundheitsamt Bremen habe seinen spezifischen Mehrbedarf in den sozialpädiatrischen Stellungnahmen vom 16.06.2004 und 01.06.2005 bestätigt. Auch das Klinikum Bremen-Mitte (Zentrum für Kinderheilkunde und Jugendmedizin) habe in den Berichten vom 24.02.2004 und 15.02.2006 sein Begehren unterstützt.

26 Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht und zu Unrecht seinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt.

27 Hinsichtlich des Umfangs der individuellen Betreuung war der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Berufungsverfahren zunächst davon ausgegangen, dass durch die Integrationskraft des Kindertagesheims eine individuelle Betreuung des Klägers von 30 Wochenstunden erfolgt sei. Da nach Aussage der Leiterin des Kindertagesheims vor dem Senat auf die Integrationskraft „formal“ auch die Förderungsbedarfsstunden für ein zweites Kind (mit 6,5 Stunden nach der HBG 2) angerechnet worden waren, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass angesichts dessen nur von einer Vorleistung durch das Personal des Kindertagesheims im Umfang von 23,5 Wochenstunden ausgegangen werden könne.

28 Der Kläger beantragt,

29 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen – 4. Kammer für Sozialgerichtssachen -vom 11.07.2006 aufzuheben,

2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2006 zu verurteilen, dem Kläger Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII in der Form zu gewähren, dass die Kosten für die individuelle Betreuung des Klägers im Rahmen der Besuchs des Kindertagesheimes der Ev. St. Markus Gemeinde im Kindergartenjahr 2005/2006 durch eine persönliche Assistenz mit der Qualifikation einer Erzieherin im Umfang von insgesamt 23,5 Stunden pro Woche, die vom KTH gestellt wird, übernommen werden.

30 Die Beklagte beantragt,

31 die Berufung zurückzuweisen.

32 Sie nimmt Bezug auf die bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und verteidigt diese.

33 Sie führt weiter aus, der Kläger werde ausreichend und angemessen im Kindertagesheim betreut. Er erhalte eine individuelle Förderung, die seinem pädagogischen Mehrbedarf mit der höchsten Förderstufe Rechnung trage. Die Unterstützung bei Essen und Trinken, Toilettengang, inklusive pflegerische Anteile sowie die Hilfe beim An- und Auskleiden eines nicht körperbehinderten Kindes gehörten zu den Regelaufgaben des Kindertagesheims. Sollten im Einzelfall die Aufwendungen über das mit der Hilfebedarfsgruppe 3 abgedeckte Regelmaß hinausgehen, so habe die Bremische Evangelische Kirche (BEK) dies intern auszugleichen. Das ergebe sich aus den Vereinbarungen, die die Freie Hansestadt Bremen mit der BEK über die Durchführung der Betreuung behinderter Kinder in den Kindertagesstätten der BEK und deren Finanzierung geschlossen habe.

34 Ein spezifischer Mehrbedarf komme nur zur körperlichen Begleitung, Unterstützung und – teilweise auch pflegerischen – Hilfe zur Bewältigung der Alltagsanforderungen in Betracht. Autistische Kinder, die in Einrichtungen der Regelbetreuung betreut würden, erhielten keinen spezifischen Mehrbedarf. Den Bedürfnissen des Klägers werde durch seine Einstufung in die HBG 3 und die zusätzliche Autismustherapie hinreichend Rechnung getragen.

35 Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes seien für die Beklagte nicht bindend. Die rechtliche Zuordnung der Hilfebedarfe nach dem SGB XII sei von der Behörde im Rahmen des Gesamtplanverfahrens vorzunehmen. Bezüglich des Beklagtenvorbringens im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Beklagten verwiesen.

36 Der Senat hat zu den Fragen,

37 ob für die Teilnahme des Klägers am Kindergartenalltag des Kindertagesheims der Evangelischen St. Markus Gemeinde in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.07.2006 (Kindergartenjahr 2005/2006) über die bewilligten Leistungen zur zusätzlichen Hilfe und Förderung entsprechend der Hilfebedarfsgruppe 3 hinaus eine ständige persönliche Assistenz erforderlich war und ob für den Kläger im Kindergartenjahr 2005/2006 der Besuch des Kindergartens im Umfang von 30 Wochenstunden notwendig war Gutachten des Leitenden Arztes des Kinderzentrums …, Dr. …, eingeholt. Auf den Inhalt der Gutachten vom 23.03.2009 und 26.10.2009 und deren Erläuterungen durch Dr. …, die den Sitzungsniederschriften vom 23.09.2009 und 09.12.2009 zu entnehmen sind, wird verwiesen. Außerdem hat der Senat die (damalige) Ärztin des Gesundheitsamts Bremen (Kinder- und Jugendgesundheitsdienst), Frau Dr. …, die Leiterin des Kindertagesheims der St. Markus Gemeinde, Frau …, und die Behindertenpädagogin dieses Kindertagesheims, Frau …, zur Frage der Erforderlichkeit einer persönlichen Assistenz für den Kläger im Kindergartenjahr 2005/2006 angehört. Bezüglich des Inhalts der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 25.06.2008, 23.09.2009 und 09.12.2009 Bezug genommen.

38 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungsakten der Beklagten und die Verwaltungsgerichtsakte Az. 7 V 2071/04 haben dem Senat vorgelegen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit er in diesem Urteil verwertet worden ist.

Entscheidungsgründe

39 Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

40 Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass für das Kindergartenjahr 2005/2006 die Kosten einer persönlichen Assistenz durch einen Integrationshelfer für den Besuch des Kindertagesheims der Evangelischen St. Markus Gemeinde im Umfang von 23,5 Wochenstunden übernommen werden; allerdings sind die Förderungsleistungen nach der Hilfebedarfsgruppe 3 und die Leistungen des Autismustherapeuten in Abzug zu bringen. Auf eine persönliche Assistenz „mit der Qualifikation einer Erzieherin“ hat der Kläger keinen Anspruch. Insoweit bleibt seine Berufung erfolglos.

41 1. Für die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 SGG) ist ein Rechtsschutzinteresse gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die persönliche Assistenz für den Besuch des Kindertagesheims von der Bremischen Evangelischen Kirche (BEK) bereits erhalten hat. Die Beklagte kann nicht darauf verweisen, dass die BEK es in der Vereinbarung nach § 93a BSHG und § 77 SGB VIII vom 30.06.2002 übernommen habe, für die Freie Hansestadt Bremen die integrative Förderung von behinderten Kindern in Tagesbetreuungseinrichtungen sicherzustellen und deshalb die Leistungen der BEK als Leistungen der Beklagten anzusehen seien. Denn die BEK hat im vorliegenden Fall nicht eine persönliche Assistenz für den Kläger bereitgestellt, um ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der Freien Hansestadt Bremen zu erfüllen, sondern sie hat nur deshalb vorgeleistet, weil die Beklagte sich geweigert hat, für den Kläger einen – über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgehenden – spezifischen Mehrbedarf anzuerkennen und der Kläger nach Auffassung der BEK ohne die zusätzliche Förderung erhebliche Nachteile in seiner Entwicklung erleiden würde. In einem solchen Fall kann die Beklagte nicht entlastend auf die Leistungen der BEK verweisen.

42 2. Die Beklagten kann gegenüber dem Begehren des Klägers nicht geltend machen, sie habe mit der BEK die Vereinbarung nach § 93a BSHG und § 77 SGB VIII vom 30.06.2002 abgeschlossen und nach dieser Vereinbarung sei die BEK verpflichtet, die Kindergartenbetreuung des Klägers sicherzustellen; die Vereinbarung beinhalte eine Mischkalkulation, wonach ein etwa erhöhter Betreuungsbedarf von der BEK intern auszugleichen sei. Geschehe dies nicht, müsse sich der Kläger an die BEK wenden; die Beklagte sei nicht der richtige Antragsgegner.

43 Dieser Argumentation steht entgegen, dass die BEK nach der Vereinbarung vom 30.06.2002 zur integrativen Förderung von Kindern in Tagesbetreuungseinrichtungen nur „auf der Grundlage der mit dem vom Amt für Soziale Dienste festgestellten zusätzlichen Förderungsbedarfe und der hier vorgenommenen Gruppenzuordnung“ verpflichtet ist (vgl. Ziff. 3.1 der Vereinbarung). Wird – wie hier -ein weitergehender Förderungsbedarf begehrt als er vom Amt für Soziale Dienste festgestellt worden ist, muss sich der Hilfebedürftige an den Sozialleistungsträger, für den das Amt für Soziale Dienste tätig wird, also an die Beklagte wenden.

44 Es trifft auch nicht zu, dass mit den Leistungsentgelten nach der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der BEK vom 30.06.2002 auch Kosten für eine 1 : 1 Betreuung abgegolten sind. Die Vereinbarung mit der BEK bezieht sich auf Förderungsleistungen, die sich im Rahmen der in der Vereinbarung vorgesehenen Hilfeempfängergruppen 1 bis 3 (= Hilfebedarfsgruppen 1 bis 3) halten. Dabei ist der Beklagten zuzugestehen, dass der Betreuungsaufwand für die einzelnen Kinder unterschiedlich ist und die Abgeltung dieses Aufwandes durch Pauschalen (nach 3 Bedarfsgruppen) auch bedeutet, dass die BEK den Mehraufwand für ein Kind durch interne Maßnahmen – wie z. B. der Betreuung mehrerer Förderkinder in einer Kindergartengruppe – auszugleichen hat. Dieser Ausgleich ist jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur auf der Grundlage der für die einzelnen Kinder festgestellten Förderbedarfe und der (Hilfebedarfs-)Gruppenzuordnung vorzunehmen; und der Ausgleich kann auch nicht verlangt werden, wenn es – wie hier – um eine 1 : 1 Betreuung eines Kindes geht. 1 : 1 Betreuungen werden in der Vereinbarung zwischen der Beklagten und BEK vom 30.06.2002 nicht erwähnt und es gibt keinen begründeten Anhalt dafür, dass dennoch diese intensivste Form der Betreuung durch die in der Vereinbarung vorgesehenen Leistungspauschalen mit abgegolten werden sollte. Das entspricht auch nicht der Praxis der Beklagten, in der Fälle eines – über die Hilfsbedarfsgruppe 3 – hinausgehenden Förderbedarfs in Form des sog. „Spezifischen Mehrbedarfs“ unstreitig anerkannt sind (vgl. Handlungsrichtlinie zum „Spezifischen Mehrbedarf“ in Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 53 ff. SGB XII vom 09.02.2006; zur Frage, ob der darin vorgesehene Ausschluss autistischer Kinder rechtmäßig ist s. u.).

45 3. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer persönlichen Assistenz sind die §§ 53, 54 SGB XII.

46 a) Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe.

47 Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.

48 Der Gutachter Dr. … hat bei seiner Anhörung vor dem Senat am 23.09.2009 glaubhaft vorgetragen, es bestehe Streit darüber, ob Autismus eine geistige oder seelische Behinderung sei. Im Falle des Klägers gehe er (der Gutachter) angesichts der durchaus vorhandenen Inselbegabungen aber auch im Hinblick auf die nur gering ausgeprägte Fähigkeit, verbale Informationen umzusetzen und im Hinblick auf die kognitiven Fähigkeiten von einer geistigen Behinderung aus.

49 Das nehmen auch die Beteiligten an und dem folgt der Senat. Damit kommen Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) und nicht der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Betracht. § 10 Abs. 2 S. 3 SGB VIII (in der am 01.08.2005 gültigen Fassung, vgl. Gesetz vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3022) bestimmt, dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen.

50 b) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in § 54 SGB XII im Einzelnen näher aufgeführt.

51 aa) Die begehrte persönliche Assistenz ist nicht als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII anzusehen.

52 Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere „Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu“.

53 Die persönliche Assistenz, die der Kläger für den Besuch einer Kindertageseinrichtung erhalten möchte, stellt keine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung oder der Vorbereitung auf den Schulbesuch i.S.v. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII dar. Denn Leistungen der Eingliederungshilfe nach dieser Vorschrift sind durch eine unmittelbare Ausrichtung auf die Schule gekennzeichnet (vgl. LSG Thüringen, B. v. 30.03.2007 – L 8 SO 116/07 ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, B. v. 17.07.2007 -L 13 SO 20/07 ER -; BayVGH, B. v. 25.04.2005 – 12 CE 05.63 -), woran es hier fehlt.

54 Zu den gesetzlich bestimmten Aufgaben der Tageseinrichtungen für Kinder gehört nicht die unmittelbare Vorbereitung auf die Grundschule. Vielmehr bestimmt § 22 Abs. 2 SGB VIII (in der am 01.08.2005 gültigen Fassung, vgl. Gesetz vom 27.12.2004, BGBl. I S. 3852), dass Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege (1.) die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, (2.) die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und (3.) den Eltern dabei helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

55 bb) Die beanspruchte persönliche Assistenz für den Kläger stellt auch keine Leistung zur Frühförderung behinderter Kinder nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i. V. m. § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX dar. Bei den Leistungen nach § 26 SGB IX handelt es sich um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die -sofern es sich um nicht ärztliche Leistungen handelt – unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). Um Leistungen dieser Art geht es hier nicht.

56 cc) Der Kläger begehrt auch keine heilpädagogische Leistung nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB IX. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX gehören zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft „heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind“. Diese heilpädagogischen Leistungen werden gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können.

57 Gemäß § 6 der nach § 32 Nr. 1 SGB IX erlassenen Frühförderungsverordnung – FrühV vom 24.06.2003 (BGBl. I S. 998) – umfassen heilpädagogische Leistungen nach § 56 SGB IX „alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten“. Danach sind heilpädagogische Leistungen dadurch gekennzeichnet, dass pädagogische Mittel eingesetzt werden, um erzieherische Ziele zu erreichen.

58 Mit den Leistungen, die die persönliche Assistenz in der Kindertageseinrichtung für den Kläger erbringen soll, werden unmittelbar keine pädagogischen Ziele verfolgt und diese Leistungen sind auch nicht durch den Einsatz pädagogischer Mittel gekennzeichnet. Es geht dem Kläger vielmehr darum, eine ständige Begleitung für die Bewältigung des (normalen) Kindergartenalltags zu erhalten. Den heilpädagogischen Förderungsbedarf sieht er durch die Förderung nach der HBG 3 als erbracht an.

59 dd) Als Anspruchsgrundlage für die begehrte persönliche Assistenz verbleiben demnach §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 SGB IX. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft „Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben“. Diese Hilfen umfassen nach § 58 Nr. 1 SGB IX vor allem „Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nicht behinderten Menschen“. Aus § 29 Abs. 1 Nr. 3a SGB I ergibt sich zudem, dass Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft insbesondere Hilfen „zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht“ sind.

60 c) Für den auf die erwähnten Vorschriften gestützten Anspruch auf Eingliederungshilfe gilt im Einzelnen Folgendes:

61 aa) Das gemeinschaftliche Leben findet für Kinder im Kindergartenalter hauptsächlich in den Kindertageseinrichtungen statt. Nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII (i. d. F. des Gesetzes vom 27.12.2004, BGBl. I S. 3852) hat ein Kind vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung und nach § 22a Abs. 4 S. 1 SGB VIII sollen Kinder mit und ohne Behinderung, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden.

62 Das Bremische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz – BremKTG – vom 19.12.2000, Brem.GBl. S 491) bestimmt in § 7 Abs. 1 S. 2 ergänzend u. a., dass die Mindestbetreuungszeit in Kindergärten – als Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt -20 Wochenstunden beträgt. Unabhängig von den allgemeinen Öffnungs- und Betreuungszeiten einer Tageseinrichtung soll nach § 7 Abs. 3 S. 2 BremKTG die Verweildauer der einzelnen Kinder ihrem Entwicklungsstand und den jeweiligen familialen Bedarfen entsprechen. Zudem schreibt § 3 Abs. 4 BremKTG fest, dass für Kinder, die in ihrer Entwicklung wesentlich beeinträchtigt sind, und für Kinder mit Behinderungen in den Tageseinrichtungen zum Zwecke ihrer gemeinsamen Förderung mit anderen Kindern die notwendige Hilfe in integrativer Form angeboten werden soll.

63 bb) Um im hier maßgeblichen Kindergartenjahr 2005/2006 das Kindertagesheim der Ev. St. Markus Gemeinde besuchen und damit den ihm zustehenden Anspruch auf Besuch einer Kindertagesstätte realisieren zu können, war für den Kläger – über die bewilligten Leistungen hinaus – eine ständige persönliche Assistenz erforderlich. Davon ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt.

64 Der Senat stützt sich dabei maßgeblich auf die eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. … und dessen Erläuterungen bei der Anhörung vor dem Senat. Darüber hinaus waren auch die Ausführungen der Ärztin des Gesundheitsamts Bremen, Frau Dr. …, und der Heilpädagogin … sowie der Behindertenpädagogin … für die Überzeugungsbildung des Senats bedeutsam.

65 Der Senat verkennt nicht, dass es mit Schwierigkeiten verbunden ist, im Nachhinein zu beurteilen, ob für die Teilnahme des Klägers am Kindergartenalltag des Kindertagesheims der Ev. St. Markus Gemeinde in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.07.2006 über die bewilligten Leistungen zur zusätzlichen Hilfe und Förderung entsprechend der Hilfebedarfsgruppe 3 hinaus eine ständige persönliche Assistenz erforderlich war. Dass eine solche nachträgliche Beurteilung unmöglich ist, kann jedoch nicht gesagt werden. Der Sachverständige hat im Gutachten vom 23.03.2009 die herangezogenen Befunde des Sozialpädiatrischen Instituts Bremen, des Gesundheitsamts Bremen und des Kindergartens im Einzelnen benannt (Seite 1 des Gutachtens) und weiter ausgeführt, in diesen Quellen werde in geeigneter Art und Weise der Gesundheits- und Entwicklungsstand des Klägers dargestellt; die jeweiligen Befunde seien in sich konsistent und wiesen keine Widersprüche auf. Deshalb sei ihm eine nachträgliche Abschätzung des erforderlichen Förderungs- und Betreuungsaufwandes möglich gewesen. Dies ist für den Senat nachvollziehbar; der Senat hat keinen Grund, die Aussagen des Sachverständigen insoweit anzuzweifeln.

66 Die Beklagte kann der Verwertung der Gutachten auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Sachverständige sei mit dem Bremischen System der Förderung behinderter Kinder nicht vertraut. Für die Beantwortung der Frage, ob für die Teilnahme des Klägers am Kindergartenalltag des Kindertagesheims eine ständige persönliche Assistenz – also eine 1 : 1 Betreuung – erforderlich war, kommt es auf das Ausmaß des Förderungsbedarfs des Klägers an und bezüglich der Einschätzung dieses Bedarfs gilt für ein bremisches Kind nichts anderes als für ein niedersächsisches.

67 Der Senat hält auch die Gründe, aus denen der Kläger nach Auffassung des Sachverständigen im Kindergartenjahr 2005/2006 für den Besuch des Kindergartens einer ständigen persönlichen Assistenz bedurfte, für nachvollziehbar und überzeugend.

68 Im Gutachten vom 23.03.2009 hat der Sachverständige ausgeführt, bei dem Kläger bestehe eine Behinderung auf dem Boden eines atypischen Autismus. Darüber hinaus sei für den gutachterlich zu berücksichtigenden Zeitraum von einer ausgeprägten kognitiven Beeinträchtigung des Klägers auszugehen, wobei der Kläger offensichtlich einzelne Inselbegabungen zeige, was ein für Menschen mit autistischen Störungen bekanntes Phänomen sei. Die Einschränkungen in den kommunikativen und sozialen Funktionen des Kindes seien im Rahmen der autistischen Störung zu sehen. Um eine verbesserte soziale Funktion der Menschen zu ermöglichen, seien intensive heilpädagogische, psychologische und funktionelle Therapiemaßnahmen erforderlich, die in einer auf die individuellen Bedürfnisse des Patienten abgestimmten Weise erfolgen müssten.

69 Im Fall des Klägers sei der Besuch des integrativ arbeitenden Kindergartens mit einer Förderung im Umfang der Hilfebedarfsgruppe 3 als geeignete Maßnahme zu sehen. Aufgrund der Ausprägung der Störung des Kindes sei diese Hilfestellung jedoch nicht ausreichend, das Ziel der Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft zu erreichen. Der Kläger habe zum damaligen Zeitpunkt keine für den Kindergartenbesuch ausreichende Fähigkeit zur Selbststeuerung gezeigt. Er habe bei basalen Tätigkeiten der Unterstützung durch eine Hilfsperson bedurft. Darüber hinaus sei eine Übertragung der Förderinhalte in den Alltag des Kindes ohne zusätzliche Hilfestellung nicht gewährleistet gewesen. Aus diesen Gründen sei vom Bedarf einer ständigen zusätzlichen Begleitung des Klägers im Kindergarten auszugehen.

70 Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige erläuternd und ergänzend ausgeführt, das klinische Bild des Autismus sei sehr breit gestreut, so dass immer eine Einzelfallentscheidung geboten sei. Im Falle des Klägers sei der zusätzliche Bedarf nicht nur im Hinblick auf die pädagogische Förderung geboten gewesen, sondern gerade „um diese überhaupt in Anspruch nehmen zu können“. Beim Kläger habe eine ausgeprägte Fremd- und Eigengefährdung vorgelegen und er sei wegen einer nicht hinreichenden Selbststeuerung nicht in der Lage gewesen, am Kindergartenalltag teilzunehmen. Man hätte den Kläger nicht unbeaufsichtigt lassen können. Die beschriebene notwendige Hilfe bei basalen Tätigkeiten sei in dem Sinne zu verstehen, dass beim Kläger eine Eigensteuerung nicht möglich gewesen sei. Er habe nicht von sich aus ein Spiel aufnehmen können und habe der ständigen Anleitung bei dem Einüben von Situationen bedurft. Ohne Hilfe wäre der Kläger orientierungslos geworden, was wiederum zu aggressivem Verhalten gegenüber sich selbst und anderen geführt hätte.

71 Diesen Ausführungen folgt der Senat. In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass der Sachverständige, der Leiter des Kinderzentrums … ist, mit den Problemen des Autismus bei Kindern vertraut ist. Sein Vortrag war in sich schlüssig und nachvollziehbar, der Auftritt – auch vom persönlichen Eindruck her – überzeugend. Es wurde erkennbar, dass der Sachverständige seine Beurteilung nach genauer Kenntnis der Aktenlage und unter Einbeziehung möglicher Einwände vorgenommen hat. Seine Einschätzung, dass die Orientierungslosigkeit, die beim Kläger auch bei „basalen Tätigkeiten“ auftrat, wenn er ohne Betreuung war, ein aggressives Verhalten zur Folge haben konnte, wird durch den Akteninhalt nachdrücklich bestätigt. Die Leiterin des Kindertagesheims hat berichtet (vgl. Vermerk vom 01.09.2005), sobald irgendetwas anders als normal sei, könne es zu gefährlichen Szenen kommen. So habe es eine Szene gegeben, in der der Kläger eine Gabel mit voller Wucht direkt neben die Hand einer Erzieherin in die Tischkante gestochen habe. In einer anderen Situation habe der Kläger, als jemand am Fenster vorbeigegangen sei, plötzlich mit einem Glas geworfen.

72 Der Senat sieht es aufgrund der ihn überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. … als gegeben an, dass die beim Kläger vorliegende Wahrnehmungsstörung in der Form eines atypischen Autismus eine fehlende Fähigkeit zur (hinreichenden) Selbststeuerung zur Folge hatte und der Kläger wegen des Ausmaßes dieser Störung durch eine persönliche Assistenz der ständigen Anleitung beim Einüben von (Alltags-)situationen bedurfte.

73 In dieser Einschätzung sieht sich der Senat auch durch die Stellungnahmen und Ausführungen der Ärztin des Gesundheitsamts Bremen, Frau Dr. …, bestätigt. Frau Dr. … hatte bereits in ihren Stellungnahmen zum Antrag des Klägers auf Förderung im Kindertagesheim vom 16.06.2004 bzw. im Weiterbewilligungsantrag vom 01.06.2005 einen spezifischen Mehrbedarf befürwortet, wobei sie in der Stellungnahme vom 01.06.2005 hinzugefügt hat, es bestehe insoweit „dringender Handlungsbedarf“. Bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat sie erläuternd ausgeführt, der Kläger habe „einfach eine andere Wahrnehmung als andere Kinder“. Die Assistenz sei gleichermaßen notwendig, um dem Kläger zu helfen, aber auch um den anderen Kindern seine Wahrnehmung deutlich zu machen. Für diese Helferfunktion sei der Mehrbedarf nach wie vor erforderlich. In diesem Zusammenhang hat die Ärztin darauf hingewiesen, dass dem Kläger (unstreitig) auch für den Schulbesuch eine persönliche Assistenz zur Seite gestellt sei, die ihn bis auf Freitag jeden Schultag begleite. Aus dem Umstand, dass der Kläger heute noch Hilfe brauche, ergebe sich für sie (die Ärztin), dass der Kläger diese Hilfe „früher in besonderem Maße gebraucht hat“. Das ist für den Senat nachvollziehbar. Die Ausführungen von Frau Dr. … vor dem Senat waren insgesamt schlüssig und – auch nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von ihr bei der Anhörung gewonnen hat – glaubhaft und überzeugend. Sie standen im Wesentlichen in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. …

74 Schließlich ist nicht außer Acht zu lassen, dass das Fachpersonal des Kindertagesheims der Evangelischen St. Markus Gemeinde eine persönliche Assistenz für erforderlich gehalten hat und nur deshalb in Vorleistung getreten ist. Die Heilpädagogin … und die Behindertenpädagogin … haben insbesondere in den Berichten vom 20.12.2004 und 21.02.2005 die Notwendigkeit einer persönlichen Assistenz für den Kläger fachlich ausführlich begründet. Auch sie betonen, dass die persönliche Assistenz notwendig (gewesen) sei zur „Herstellung und Sicherstellung von Strukturen, wiederkehrenden Abläufen, Verringerung von Komplexität, innerhalb derer … sich orientieren kann“. Auffällig war beim Kläger nach Aussage von Frau … vor dem Senat „die ausgeprägte Abneigung, wenn sein Gleichgewicht erschüttert war“. Zusammenfassend hat Frau … erklärt, der besondere Förderungsbedarf habe bestanden, „um die Teilhabe von … sicherzustellen“. Diese Begründungen liegen auf der Linie dessen, was der Gutachter Dr. … und Frau Dr. … zur Notwendigkeit einer persönlichen Assistenz vorgetragen haben.

75 Die vorgetragenen Einwände der Beklagten gegen die Einschätzung, dass der Kläger seinerzeit einer persönlichen Assistenz bedurfte, greifen nicht durch.

76 Bereits aus den oben wiedergegebenen Gründen, aus denen eine 1 : 1 Betreuung des Klägers im fraglichen Zeitraum erforderlich war, ergibt sich, dass der Auffassung der Beklagten, im Falle des Klägers hätte die angebotene Hilfe nach der HBG 3 genügt, nicht gefolgt werden kann. Überdies hat der Sachverständige Dr. … auf eine entsprechende Frage erklärt, eine ausgebildete Fachkraft für 3,5 Kinder, die einen besonderen Hilfebedarf haben, sei nicht ausreichend gewesen, um den Kläger angemessen zu betreuen. Aufgrund der Schwere seiner Behinderung habe er eine alleinige Kraft benötigt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 23.09.2009). Es müsse eindeutig hervorgehoben werden, dass der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum ohne zusätzliche Unterstützung die Hilfe nach der HBG 3 nicht hätte in Anspruch nehmen und nicht in den Kindergarten hätte gehen können (vgl. Sitzungsniederschrift vom 09.12.2009). Das hält der Senat für zutreffend. Es entspricht den Einschätzungen der Ärztin des Gesundheitsamts in den Stellungnahmen vom 16.06.2004 und 01.06.2005 und der in den Akten wiedergegebenen Darstellung der Leiterin des Kindertagesheims, Frau …, wonach das Verhalten des Klägers „nicht beherrschbar“ sei. Ohne eine Fachkraft, die sich ausschließlich um den Kläger kümmere, wäre es nach der Darstellung von Frau … nicht möglich, den Kläger, der eine völlig andere Wahrnehmung der Welt habe, in das Kindergartengeschehen zu integrieren. Der Kläger könne ohne persönliche Assistenz überhaupt nicht am Kindergartengeschehen teilnehmen (vgl. Vermerk vom 01.09.2005, Blatt 240 GA).

77 Auf den Bericht des Klinikums Bremen-Mitte vom 15.02.2006, in dem dem Kläger gute Entwicklungsfortschritte im Vergleich zur Voruntersuchung bescheinigt werden, kann die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg verweisen. Der Sachverständige Dr. … hat bei seiner Anhörung zu diesem Bericht erklärt, auch in Anbetracht der Fortschritte sei weiterhin eine zusätzliche Förderung notwendig gewesen. Es müsse in Rechnung gestellt werden, dass die Schilderung der Fähigkeiten des Klägers seinerzeit in Anwesenheit einer Fachkraft erfolgt sei und die Situation weit entfernt von einer unbetreuten Kindergartensituation gewesen sei. Auch würden in dem Bericht noch weitere Defizite aufgezeigt, die sich im Kindergartenalltag auswirkten.

78 Der Senat hat keinen Anlass, diese Aussagen des Sachverständigen anzuzweifeln, zumal in diesem Bericht des Klinikums Bremen-Mitte der Antrag der Eltern auf persönliche Assistenz im Kindergarten ausdrücklich unterstützt wird.

79 Dass das Verwaltungsgericht sich bei einem Ortstermin davon überzeugt hat, dass die dem Kläger gewährte integrative Förderung nach der HBG 3 der spezifischen Behinderung des Klägers hinreichend gerecht werde, steht der abweichenden Einschätzung nicht entgegen. Das hat der Sachverständige Dr. … vor dem Senat bestätigt. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich das Ausmaß der komplexen Behinderung des Klägers nicht durch einen beim Ortstermin gewonnenen „momentanen Eindruck“ zuverlässig ermitteln ließ.

80 Die eingeholten Gutachten und die ausführliche Beweisaufnahme haben den Senat zur Überzeugung gebracht, dass an der vom Senat nach summarischer Prüfung in den Eilverfahren geäußerten Auffassung, dem Betreuungsbedarf des Klägers sei durch die Einstufung in die HBG 3 hinreichend Rechnung getragen worden, nicht festgehalten werden kann. Im Hauptsacheverfahren sind die Besonderheiten der Behinderung des Klägers, seines atypischen Autismus, erst deutlich geworden und auch die Gründe für die Notwendigkeit einer 1 : 1 Betreuung des Klägers haben sich für den Senat erst nach der umfassenden Beweisaufnahme mit der erforderlichen Deutlichkeit ergeben. Es hat sich herausgestellt, dass das klinische Bild des Autismus sehr breit gestreut ist und dass immer eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten geboten ist. Im Falle des Klägers sind die Besonderheiten derart, dass wegen der Schwere seiner Behinderung aus den oben wiedergegebenen, insbesondere von Dr. … näher dargelegten Gründen, eine Betreuung durch eine persönliche Assistenz erforderlich war.

81 Der Auffassung der Beklagten, für Kinder, die an Autismus leiden, gebe es grundsätzlich keinen spezifischen Mehrbedarf, weil ein solcher Mehrbedarf nur für pflegerische Anteile körperbehinderter Kinder vorgesehen sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Für eine derartige (grundsätzliche) Einschränkung gibt es keine rechtliche Grundlage. Die erforderliche Förderung ist an Art und Schwere der wesentlichen Behinderung i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII auszurichten und ein spezifischer Mehrbedarf kann deshalb auch für ein an Autismus leidendes Kind in Betracht kommen.

82 4. Dem Kläger ist die begehrte persönliche Assistenz auch im Umfang der beantragten 23,5 Stunden in der Woche zuzusprechen.

83 Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, dass der Kindergartenanspruch in Bremen 20 Stunden in der Woche betrage und der Kläger über den Anspruch auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht besser gestellt werden dürfe als andere Kinder.

84 Zwar bestimmt § 7 Abs. 1 S. 2 BremKTG, dass die Mindestbetreuungszeit in Kindergärten 20 Wochenstunden beträgt. § 7 Abs. 3 S. 2 BremKTG legt jedoch fest, dass unabhängig von den allgemeinen Öffnungs- und Betreuungszeiten einer Tageseinrichtung die Verweildauer der einzelnen Kinder ihrem Entwicklungsstand und den jeweiligen familialen Bedarfen entsprechen soll. Inwieweit sich aus diesen Vorschriften eine (allgemeine) Begrenzung des Kindergartenspruchs ergibt, kann hier dahinstehen. Denn im Falle des Klägers sind die Regelungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu berücksichtigen. § 54 SGB XII verweist auf im Einzelnen näher bezeichnete Leistungen nach dem SGB IX, das die Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen enthält. Im Kapitel 1 des SGB IX über die allgemeinen Regelungen für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen ist festgelegt, dass bei diesen Leistungen den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder Rechnung getragen wird (vgl. §§ 1, 9 Abs. 1 S. 3 SGB IX). Außerdem ist in den Allgemeinen Regelungen des SGB IX in § 4 für die Leistungen zur Teilhabe bestimmt, dass diese Leistungen die notwendigen Sozialleistungen umfassen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung u. a. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) und die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX). Würde man im Falle des Klägers den Anspruch auf Eingliederungshilfe unter Hinweis auf die Regelungen im BremKTG auf 20 Wochenstunden begrenzen, würden ihm diese notwendigen Sozialleistungen vorenthalten und damit Grundprinzipien der Hilfe für behinderte Kinder nicht beachtet. Zu einer gleichheitswidrigen Besserstellung des Klägers gegenüber anderen Kindern führt dies nicht, weil der Kläger – anders als die übrigen Kinder – an Autismus leidet und deshalb keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen.

85 Zur Frage des für den Kläger nach Wochenstunden notwendigen Betreuungsumfangs hat der Sachverständige Dr. … in seinem Ergänzungsgutachten vom 26.10.2009 Stellung genommen. Er hat ausgeführt, allgemein sei festzustellen, dass insbesondere bei Kindern mit einer Störung aus dem Autismusspektrum deutlich zeitlich aufwendigere Fördermaßnahmen notwendig seien als bei Kindern mit anderen Behinderungsformen. Dies ergebe sich daraus, dass Kinder mit einer autistischen Störung ein ausgeprägtes Beharrungsverhalten gegenüber bekannten Verhaltensweisen zeigten. Neue Verhaltensweisen, insbesondere im Bereich der Kommunikation und des sozialen Umgangs mit anderen Kindern müssten durch aufwendige Übungsmaßnahmen trainiert werden. Diese Übungsmaßnahmen müssten in fester wiederkehrender Form erfolgen, um für die Kinder eine Wiedereinsetzung der Therapieinhalte zu ermöglichen. Um ein erfolgreiches Lernen zu erreichen, müssten auch notwendige Pausen eingehalten werden.

86 Diese Darstellung anzuzweifeln, sieht der Senat keinen Anlass.

87 Hinsichtlich des konkret notwendigen Bedarfs des Klägers hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten und bei seiner Anhörung vor dem Senat erklärt, dieser Bedarf lasse sich rückwirkend nicht mehr bestimmen. Der Förderungsbedarf von Kindern mit Autismusstörungen sei sehr individuell. Insgesamt könne ein Förderbedarf zwischen 25 und 30 Stunden in der Woche als sinnvoll und erfolgreich bezeichnet werden. Ein Förderungsumfang von 20 Wochenstunden sei „eindeutig als zu niedrig“ anzusehen.

88 Hiernach geht der Senat davon aus, dass jedenfalls die beantragten 23,5 Wochenstunden als notwendige Betreuungsleistung anzusetzen ist, zumal der Sachverständige auch betont hat, dass die Teilnahme am Mittagessen als soziale Aktion für Autismuskinder „extrem wichtig“ sei.

89 In Abzug zu bringen waren die Zeiten, in denen die persönliche Betreuung des Klägers durch Förderungsleistungen nach der Hilfebedarfsgruppe 3 und Leistungen des Autismustherapeuten (Bewilligung von 2 Wochenstunden ab 24.04.2006) sichergestellt war.

90 5. Nicht erfolgreich ist die Berufung, soweit die Kostenübernahme für eine persönliche Assistenz „mit der Qualifikation einer Erzieherin“ beantragt worden ist. Der Senat hält eine persönliche Assistenz durch einen Integrationshelfer für ausreichend.

91 Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, bedurfte der Kläger einer persönlichen Assistenz insbesondere für das Einüben von Alltagssituationen. Dieses Einüben kann auch von einem Integrationshelfer wie z. B. einem Zivildienstleistenden nach vorangegangener Anleitung durch eine ausgebildete Fachkraft vorgenommen werden. Das haben der Sachverständige Dr. … (vgl. Gutachten vom 23.03.2009) und auch Frau Dr. … vor dem Senat erklärt und daran zu zweifeln hat der Senat keinen Grund. Bei krisenhaften Zuspitzungen kann, wie auch der Sachverständige Dr. … ausgeführt hat, das Fachpersonal des Kindertagesheims herangezogen werden.

92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Senat hält es für billig, die Kosten entsprechend dem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien zu quoteln. Angesichts der nicht unerheblichen Mehrkosten, die der Einsatz einer ausgebildeten Erzieherin zur Folge gehabt hätte, ist es angemessen, wenn der Kläger 1/3 der außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

93 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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